Hinweisgeberschutz

Hinweisgeber-Meldung

Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Schutz von Personen, die Informationen über Verstöße in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit melden wollen. Eine hinweisgebende Person, die einen Missstand im Kreisjugendring München-Stadt aufdeckt, darf keine Repressalien erfahren. Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet öffentliche und private Organisationen dazu, einen sicheren, vertraulichen Meldekanal für Whistleblower einzurichten.

Mit Unterstützung unseres Dienstleisters GKDS (Gesellschaft für kommunalen Datenschutz mbH) ist ein interner Meldeweg beim Kreisjugendring München-Stadt eingerichtet.

Wenn Sie einen Hinweis abgeben möchten, klicken Sie auf den Link unten. Sie gelangen auf die Website unseres Dienstleisters GKDS, der den Meldeweg, online oder auch postalisch, zur Verfügung stellt.

Gemeldet werden können Verstöße, die strafbewehrt sind, oder solche, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Darüber hinaus können weitere Verstöße gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz gemeldet werden (§ 2 HinSchG) 

(Öffentliches Auftragswesen; Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; Produktsicherheit und -konformität; Verkehrssicherheit; Umweltschutz; Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit; Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz; öffentliche Gesundheit; Verbraucherschutz; Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen; Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Artikels 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich über Absatz 1 Nummer 8 hinausgehender Vorschriften der Europäischen Union über Wettbewerb und staatliche Beihilfen.)

Wer darf einen Hinweis abgeben? 

Meldungen dürfen von Personen in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit abgegeben werden. Dabei handelt es sich um:

  • Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 AEUV, einschließlich Beamte; Selbständige im Sinne von Artikel 49 AEUV
  • Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten bzw. Praktikantinnen;
  • Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten.

Hinweise können auch von Personen abgegeben werden, die Informationen über Verstöße melden oder offenlegen, von denen sie im Rahmen eines inzwischen beendeten Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt haben. 

Damit Sie die Internetseite öffnen können, ist die Eingabe des folgenden Benutzernamens und Passworts erforderlich: 

Login/Benutzername: plattform
Passwort: GKDS

Achten Sie bitte auf die Groß- und Kleinschreibung!