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Kinderrechte in den KJR-Einrichtungen

„Nur wer seine Rechte kennt kann diese auch wahrnehmen“
In diesem Sinne gehört die Bekanntmachung der Kinderrechte auch zur pädagogischen Arbeit in den Einrichtungen des KJR.

Die Spielstadt Maulwurfshausen gestaltete beispielweise mit ihren Kindern ein Friedenstor, in dem sich alle Kinderrechte wiederfinden. Und auch in anderen Einrichtungen nahm und nimmt das Thema Kinderrechte breiten Raum ein.
(Beispiele s. rechte Spalte)

Dabei sind es oft scheinbar einfache Dinge, die Kindern die Verwirklichung eines ihrer Rechte ermöglichen. Wie die Bereitstellung von Materialien und Anleitungen zum Spielen, Malen, Basteln, Lesen oder Sport; Hilfestellungen bei den Hausaufgaben, die Zubereitung von gesundem Essen. Auch Besuche in Museen und anderen Einrichtungen sowie Ferienfahrten werden Kindern ermöglicht.

Der Zusammenhang mit den Kinderrechten erschließt sich erst richtig, wenn man die Originalfassung der UN-Konvention liest und dabei die gesellschaftliche Entwicklung vor Augen hat: dass es immer mehr von Armut betroffene Kinder in unserer Gesellschaft gibt, bei denen nichts mehr den alten Vorstellungen von Erziehung in den Familien entspricht.

In Artikel 27 (1) heißt es:
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an. Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanzieller Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicher zustellen.

Und in Artikel 29 (1):
“Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen."

In vielen Elternhäusern fehlen dafür die Voraussetzungen.

Fortsetzung folgt....

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